Der Deutsche Bundestag hat die Umkehrung der Umsatzsteuerpflicht, also die Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens (RC-Verfahrens) auf die Lieferung von Altmetallen, Industrieschrott und sonstigen Abfallsorten beschlossen.
Durch diese Neuregelung in § 13 b Abs. 2 Nr. 7 Umsatzsteuergesetz verlagert sich die Umsatzsteuerschuld für Lieferungen vom leistenden Unternehmen auf den Leistungsempfänger.
Konsequenz der Neuregelung ist, dass die Steuerschuld und der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zusammenfallen. Ein Steuerausfall kann damit nicht mehr entstehen.
Wir werden bei Gutschriften, die wir ab Januar 2011 für die Abholung erstellen, keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Diese Gutschriften werden mit dem Hinweis, dass es sich um ein Material des § 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG handelt und das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet, versehen. Die Steuerschuld geht somit auf den Leistungsempfänger über.
Download: Nachweis der Eintragung als steuerpflichtige(r) Firma/Unternehmer