Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen


  • Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Materialeinkäufe und Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns. Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn wir diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt haben.
     
  • Das Material hat der vereinbarten Beschaffenheit zu entsprechen. Für die Einstufung der Schrottsorte gilt unser Befund. Das Vermischen von unterschiedlichen Materialien / Schrotte sowie verschiedener Beschaffenheit hat zu unterbleiben. Fremdmaterial und Verunreinigungen werden von uns nach Materialeingang ermittelt und nach unserem Befund in Abzug gebracht ggf. gesondert vergütet.
     
  • Das Material darf keine explosionsverdächtigen Teile beinhalten. Material, welches radioaktiv kontaminiert ist, wird von uns nicht angenommen und wird auf Kosten des Lieferanten entsorgt oder zurückgeführt.
     
  • Das Material muss zum Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Vorschriften entsprechen.
  • Alle, dem Lieferanten zur Verfügung gestellten, Behälter bleiben unser Eigentum. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet werden. Eine Beförderung der Behälter von Dritten ist strikt zu unterlassen. Für die Abholung der Behälter, welche von uns zur Verfügung gestellt wurden und leer abgeholt werden müssen, werden Fahrtkosten berechnet.
     
  • Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen haftet der Lieferant für die entstehenden Kosten.
     
  • Die von uns genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.
     
  • Bei der Abrechnung werden ausschließlich die von uns ermittelten Gewichte zugrunde gelegt sowie unser Befund bei der Einstufung der Schrottsorte.
     
  • Der Lieferant sichert zu, dass das Material frei von Rechten und Ansprüchen Dritter ist und dass durch die Weiterveräußerung des Materials keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet uns von Ansprüchen und Maßnahmen Dritter freizustellen.
     
  • Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber, sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten und Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen.
     
  • Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

    gez. Christoph Zwick
    Geschäftsführer
    Stand: 20.01.2020


Download Einkaufsbedingungen


Share by: